Beiträge

Beiträge an die AHV/IV/EO

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Grundsätzliches

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Beiträge nach Lebenssituation

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Beitragslücken

Grundsätzliches

Alle Personen, die bei der AHV versichert sind, mit Ausnahme der Kinder bis zum 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag und der nichterwerbstätigen Rentner, müssen grundsätzlich AHV/IV/EO-Beiträge entrichten. Die Höhe und der Zeitpunkt, wann die Beiträge entrichtet werden müssen, variieren je nach Lebens- bzw. Erwerbssituation. Die Tabelle bietet einen Überblick:

Beitragspflichtig AB
Beitragspflicht bis
Beiträge an AHV/IV/EO
Arbeitnehmende
1. Januar nach dem 17. Geburtstag
Frauen bis 64 und Männer bis 65 Jahre; darüber hinaus solange erwerbstätig
10.6 % des Lohnes; die Hälfte bezahlt der Arbeitgeber
Selbstständigerwerbende
1. Januar nach dem 17. Geburtstag
Frauen bis 64 und Männer bis 65 Jahre; darüber hinaus solange erwerbstätig
10 % des beitragspflichtigen Einkommens (sinkende Beitragsskala)
Nichterwerbstätige
1. Januar nach dem 20. Geburtstag
Frauen bis 64 und Männer bis 65 Jahre
Nach Vermögen und Einkommen; Beiträge gelten als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner den doppelten Mindestbeitrag geleistet hat

Unselbstständig erwerbstätige Personen müssen zudem Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) entrichten. Die AHV/IV/EO- und die ALV-Beiträge werden je hälftig von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgeberinnen bezahlt. Die Beiträge werden grundsätzlich direkt vom Lohn abgezogen.

Beiträge nach Lebenssituation

Arbeitnehmende

Arbeitnehmende Personen müssen grundsätzlich AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auf ihrem Erwerb entrichten. Auch wenn die Arbeit im Ausland für eine Arbeitgeberin in der Schweiz ausgeführt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragspflicht bestehen.

Die Beitragspflicht als erwerbstätige Person beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Wird die Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgegeben, müssen Beiträge als nicht erwerbstätige Person bezahlt werden. Diesfalls sollte eine Meldung an die Ausgleichskasse erfolgen. Die Albicolac ist zuständig für Personen, die das 58. Altersjahr vollendet haben und bislang bei der Albicolac versichert waren.

Arbeitnehmende teilen die Lohnbeiträge hälftig mit ihrer Arbeitgeberin: Die Arbeitgeberin zieht den von den Arbeitnehmenden geschuldete Beitrag von 5,3% direkt vom Bruttolohn ab und überweist diesen Betrag zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag von ebenfalls 5,3% an die Ausgleichskasse.

Hinweis: Es kann sein, dass eine Person trotzt Ausübung einer Erwerbstätigkeit als nichterwerbstätige Person gilt. Unabhängig davon sollte alle 4 bis 5 Jahre ein IK-Auszug angefordert werden. So können die Beitragszahlungen überprüft und allfällige Beitragslücken rechtzeitig erkannt werden.

Selbstständigerwerbende

Wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung in unabhängiger Stellung arbeitet und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt, bezahlt die Beiträge als selbstständig erwerbende Person. Ob die ausgeführte Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt, entscheidet die Ausgleichskasse im Einzelfall.

Die Beitragspflicht als selbstständig erwerbende Person beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Wird die Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgegeben, müssen Beiträge als nicht erwerbstätige Person bezahlt werden. Diesfalls sollte eine Meldung an die Ausgleichskasse erfolgen. Die Albicolac ist zuständig für Personen, die das 58. Altersjahr vollendet haben und bislang bei der Albicolac versichert waren.

Selbständigerwerbende müssen – im Unterschied zu arbeitnehmende Personen – die Sozialversicherungsbeiträge in ganzer Höhe selbst bezahlen. Der Beitragssatz liegt bei grundsätzlich 10 % des im Beitragsjahr erzielten Einkommens abzüglich eines Prozentsatzes des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ist das massgebende Einkommen tiefer als 57’400 Franken, gilt ein tieferer Beitragssatz (sinkende Beitragsskala).

Hinweis: Alle 4 bis 5 Jahre sollte ein IK-Auszug angefordert werden. So können die Beitragszahlungen überprüft und allfällige Beitragslücken rechtzeitig erkannt werden.

Nichterwerbstätige

Wer in der Schweiz wohnt und kein Erwerbseinkommen erzielt, ist als nicht erwerbstätige Person beitragspflichtig. Als Nichterwerbstätige sind regelmässig folgende Personen beitragspflichtig:

  • Frühpensionierte
  • IV-Renten beziehende
  • Kranken- und Unfalltaggeldbeziehende
  • Sozialhilfe beziehende
  • Studierende
  • Verwitwete
  • Geschiedene
  • Weltreisende

Allerdings können auch Personen, die ein Erwerbseinkommen erzielen, als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn

  • die jährlichen Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitgeberbeiträge weniger als der Mindestbeitrag von 503 Franken (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von 4’747 Franken) betragen;
  • die versicherte Person weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist und ihre Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müsste.

Die Beitragspflicht als Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und endet am Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird.

Die Beiträge, welche sich basierend auf dem Vermögen und Einkommen berechnen, müssen von der nicht erwerbstätigen Person selbstständig an die Ausgleichskasse überwiesen werden. Die Beiträge gelten allerdings als bezahlt, wenn ein erwerbstätiger Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag (1’028 Franken) geleistet hat (Beitragsbefreiung).

Lehrlinge & Studierende

Wer eine nach obligatorische Ausbildung (z.B. Gymnasium, Lehre, Fachhochschule, Studium) absolviert und in der Schweiz seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, ist in der AHV/IV/EO obligatorisch versichert und entsprechend beitragspflichtig.

Wer neben der Ausbildung erwerbstätig ist oder eine Lehre macht, muss grundsätzlich ab dem 1. Januar nach seinem 17. Geburtstag AHV/IV/EO-Beiträge auf seinem Lohn entrichten. Sind die jährlichen Beiträge vom Erwerbseinkommen tiefer als der Mindestbeitrag von 503 Franken (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von 4’747 Franken), muss ab dem. 1. Januar nach dem 20. Geburtstag die Differenz zum Mindestbeitrag entrichtet werden. Sind die Beiträge aus dem Einkommen höher als der Mindestbeitrag, müssen keine Beiträge zusätzlich zu den Lohnbeiträgen bezahlt werden.

Studierende ohne Nebenerwerbstätigkeit müssen ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von 503 Franken jährlich (Mindestbeitrag; entspricht einem Bruttojahreseinkommen von 4’747 Franken) zahlen. Ab dem 1. Januar nach dem 25. Geburtstag müssen Studierende dann Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen.

Hinweis: Alle 4 bis 5 Jahre sollte ein IK-Auszug angefordert werden. So können die Beitragszahlungen überprüft und allfällige Beitragslücken rechtzeitig erkannt werden.

Arbeitslose

Arbeitslose, welche von der Arbeitslosenversicherung Taggelder beziehen, bezahlen auf diesem Lohnersatz die ordentlichen AHV/IV/EO-Beiträge wie Erwerbstätige. Arbeitslose, welche ausgesteuert sind, bezahlen Beiträge als Nichterwerbstätige.

Rentner/Rentnerinnen

Bei Personen, welche das ordentliche Rentenalter erreicht haben, entfällt die Beitragspflicht grundsätzlich. Wer nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters erwerbstätig bleibt, muss auf den Betrag, welcher den sog. Freibetrag (1’400 Franken monatlich bzw. 16’800 Franken jährlich) übersteigt, weiterhin AHV/IV/EO-Beiträge, nicht jedoch ALV-Beiträge entrichten.

Personen, welche die Altersrente vorbeziehen, unterstehen weiterhin der Beitragspflicht. Wer nicht erwerbstätig ist, muss Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen. Während des Vorbezugs gilt kein Freibetrag, auf den keine Beiträge zu entrichten sind. Die Beiträge, die während des Vorbezugs bezahlt werden, werden nicht mehr für die Rentenberechnung berücksichtigt.

Hinweis: Personen, die eine IV- oder Hinterlassenenrente beziehen, unterstehen ebenfalls weiterhin der Beitragspflicht entsprechend der Erwerbssituation, ohne dass ein Freibetrag gilt.

Ehegatten

Ehegatten müssen grundsätzlich entsprechend ihrer Erwerbssituation Beiträge bezahlen. Allerdings können sich Ehepaare gegenseitig von der Beitragspflicht befreien. Personen, die nicht erwerbstätig sind, müssen keine Beiträge bezahlen, wenn ihr Ehegatte erwerbstätig ist und jährlich mindestens den doppelten Mindestbeitrag (1’006 Franken) entrichtet.

Beitragslücken

Wenn die Beitragspflicht nicht in jedem Jahr zwischen dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und dem 31. Dezember vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erfüllt wurde, entstehen Beitragslücken. Diese führen in der Regel zu Leistungskürzungen.

Mögliche Gründe für Beitragslücken sind:

  • Bezug von Taggeld über längere Zeit wegen Unfall oder Krankheit;
  • Längerer Aufenthalt im Urlaub oder einem Sabbatical;
  • Nur kurze Arbeitseinsätze über längere Zeit;
  • Absolvieren einer Ausbildung oder eines Studiums.

Wer Beitragslücken befürchtet, kann kostenlos einen IK-Auszug bestellen, auf welchem festgestellt werden kann, ob Beitragslücken vorliegen.

Hinweis: Alle 4 bis 5 Jahre sollte ein IK-Auszug angefordert werden. So können die Beitragszahlungen überprüft und allfällige Beitragslücken rechtzeitig erkannt werden.

Falls Beitragslücken vorliegen, gibt es Möglichkeiten diese zu schliessen:

  • Liegen die Beitragslücken weniger als 5 Jahre zurück, können die Beiträge nachbezahlt werden.
  • Wurde zwischen dem 17. und 20. Lebensjahr Beiträge bezahlt, können mit diesen sog. «Jugendjahren» die Beitragslücken geschlossen werden.
  • Liegen die Beitragslücken vor 1979 gelten möglicherweise Ausnahmeregelungen

Lassen sich die Beitragslücken auf keiner dieser Weisen schliessen, führt dies in der Regel zu einer Leistungskürzung. In einem solchen Fall empfehlen wir die Prüfung von anderweitigen Möglichkeiten, um den Verlust, der durch die Beitragslücken entstanden ist, auszugleichen (z.B. Rentenaufschub, freiwillige Versicherung in der 3. Säule).