Familienzulagen (FZ)

Kinder- und Ausbildungszulagen sowie kantonale Geburts- und Adoptionszulagen

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Grundsätzliches

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Anspruch

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Anspruchskonkurrenz

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Höhe & Dauer

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Geltendmachung

Grundsätzliches

Familienzulagen umfassen die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die teils kantonal eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen. Die bezahlten Geldleistungen bezwecken, die den Eltern durch den Unterhalt ihres Kindes entstehenden Kosten teilweise auszugleichen.

Die Finanzierung der Familienzulagen ist kantonal geregelt. Die Beiträge für Arbeitnehmende werden von den Arbeitgeberinnen finanziert; Selbstständige bezahlen ihre Beiträge selbst.

Anspruch

Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen und arbeitslose Mütter, welche eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen (FZ), sofern ihr Kind

  • unter 16 Jahren (Kinderzulagen) oder
  • sich in Ausbildung befindet und unter 25 Jahre alt ist (Ausbildungszulagen).

Ausbildungszulagen werden nur dann gewährt, wenn die Ausbildung anerkannt ist und der das Erwerbs- oder Ersatzeinkommen des Kindes 2’450 Franken pro Monat (Betrag der maximal vollen Altersrente) nicht übersteigen. Massgebend ist der Bruttolohn.

Hinweis: Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine AHV-Rente beziehen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienzulagen, jedoch auf eine Kinderrente.

Anspruchskonkurrenz

Für jedes Kind wird nur eine Familienzulage ausgerichtet. Haben mehrere Personen für dasselbe Kind Anspruch auf Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung:

  • die erwerbstätige Person;
  • die Person, welche die elterliche Sorge innehat; oder bis zur Volljährigkeit des Kindes innehatte;
  • die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Volljährigkeit lebte;
  • die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet;
  • die Person, die das höhere Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt;
  • die Person, die das höhere Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt.

Die zweitanspruchsberechtige Person hat Anspruch auf den Differenzbetrag, wenn die Familienzulagen in ihrem Arbeitskanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden. Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auf Differenzzahlung.

Höhe & Dauer

Die Höhe und Dauer der Familienzulagen entsprechen mindestens dem nationalen Minimum, können jedoch je nach Kanton variieren. Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) werden mindestens folgende Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:

  • eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahre oder bis zum Anspruch auf die Ausbildungszulage;
  • eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Jugendliche, die eine nach Absolvieren der obligatorischen Ausbildung, frühstens ab 15 Jahren, bis 25 Jahren.

Geltendmachung

Die Arbeitnehmenden wenden sich für das Erstellen des Antrages an ihre Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin schickt die Unterlagen via «connect» an die Familienausgleichskasse, welche die Anmeldung prüft und ihren Entscheid wiederum der Arbeitgeberin mitteilt.

Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen und arbeitslose Mütter reichen ihre Anmeldung direkt bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons oder bei der Verbandsausgleichskasse ein, bei welcher sie angeschlossen sind.

Die Zweitanspruchsberechtige reichen ihre Anmeldung für die Differenzzahlung über ihre Arbeitgeberin ein. Sofern sie selbstständig erwerbend, nichterwerbstätig mit bescheidenem Einkommen oder arbeitslose Mütter sind, senden sie die Anmeldung zur Differenzzahlung der für sie zuständigen Ausgleichskasse zu.

Hinweis: Die Ausbildungszulagen werden ohne definitive Ausbildungsbestätigung der Lehranstalt (z.B. Immatrikulationsbestätigung) nicht ausgerichtet. Wird die Ausbildungsbestätigung eingereicht, werden, falls nötig, die Ausbildungszulagen rückwirkend (bis zu 5 Jahren) ausbezahlt.