Folgendes ist zu beachten bei Weiterarbeit nach Referenzalter (Grundsatz ab 1.1.2024):
Ohne ausdrücklichen Verzicht des Arbeitnehmers werden Beiträge erst ab einem Lohn von CHF 16’800 erhoben.
Arbeitnehmende:
- Der Verzicht wird gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Spätester Zeitpunkt ist die erste Lohnzahlung nach dem Erreichen des Referenzalters. Wird der Lohn mit dem Freibetrag akzeptiert, kann anschliessend keine Korrektur mehr verlangt werden.
- Der Verzicht kann zu Beginn jedes Jahres neu erklärt werden.
- Ohne ausdrückliche Meldung gilt die bisherige Wahl weiter.