Invalidenversicherung (IV)

Existenzsicherung im Invaliditätsfall

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Grundsätzliches

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Früherfassung & Frühintervention

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Eingliederungs­massnahmen

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IV-Taggelder

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IV-Renten

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Weitere Leistungen

Grundsätzliches

Die Invalidenversicherung (IV) sichert im Invaliditätsfall mittels Eingliederungsmassnahmen und Geldleistungen die Existenzgrundlage der Versicherten. In der IV gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente», weshalb primär Eingliederungsmassnahmen getroffen werden.

Die Finanzierung der IV erfolgt unter anderem über die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeberinnen.

Die Anmeldung für eine IV-Leistung erfolgt über die IV-Stelle des Wohnsitzkantons der versicherten Person. Diese IV-Stelle ist sodann für die Bestimmung des Invaliditätsgrades und die Abwicklung der IV-Leistungen zuständig. Ist die versicherte Person bei der Albicolac angeschlossen, wird ein allfälliges IV-Taggeld bzw. eine IV-Rente durch die Albicolac berechnet und ausbezahlt. Die monatlichen Auszahlungstermine der IV-Leistungen, welche von der Albicolac ausbezahlt werden, sind hier zu finden.

Früherfassung & Frühintervention

Die Früherfassung und Frühintervention sind präventive Mittel der IV, um Personen mit ersten Anzeichen einer möglichen Invalidität rasch zu erfassen und eine drohende Invalidität abzuwenden.

Früherfassung

Die Früherfassung dient der frühzeitigen Abklärung, ob bei Personen, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind oder bei denen die Gefahr einer Chronifizierung der gesundheitlichen Beschwerden besteht, Massnahmen ergriffen werden müssen, um einer Invalidität vorzubeugen. Stellt die IV-Stelle fest, dass ohne geeignete Massnahmen eine Invalidität droht, fordert sie die betroffenen Personen zur IV-Anmeldung auf.

Diverse Personen und Institutionen können eine Meldung zur Früherfassung einreichen.

Frühintervention

Die Frühintervention soll der versicherten Person helfen, ihren bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten oder sich in einem anderen Arbeitsplatz einzugliedern. Die Frühinterventionsphase beginnt mit der Einreichung der IV-Anmeldung für berufliche Eingliederung bzw. Rente und soll einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes entgegenwirken.

Eingliederungsmassnahmen

Eingliederungsmanahmen sollen eine drohende Invalidität verhindern, vermindern oder beheben. Eingliederungsmassnahmen umfassen berufliche, medizinische und Integrationsmassnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln. Während der Eingliederung haben die Versicherten je nach Situation Anspruch auf Taggelder sowie auf Vergütung von Reise- oder Betreuungskosten.

Medizinische Massnahmen

Medizinische Massnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit von Kindern und jungen Erwachsenen vor dem vollendeten 20. Altersjahr dauernd und bedeutend verbessern oder wesentliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit verhindern. Deshalb übernimmt die IV grundsätzlich die Kosten für Massnahmen, wie z.B. ärztliche oder physiotherapeutische Behandlungen oder die Behandlung mit anerkannten Arzneimitteln, welche unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind. Zudem übernimmt die IV die Kosten zur medizinischen Behandlung von Geburtsgebrechen unabhängig davon, ob damit eine Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich erreicht werden kann.

Integrationsmassnahmen

Sozialberufliche Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen sollen insbesondere bei versicherten Personen mit psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit die Voraussetzungen schaffen, dass sie in die freie Wirtschaft eingegliedert werden können.

Berufliche Eingliederungsmassnahmen

Berufliche Massnahmen bezwecken die gezielte Unterstützung der versicherten Person sowie des Unternehmens, in welchem sie tätig ist. Zu den Massnahmen gehören unter anderem die Berufsberatung, der Arbeitsversuch sowie die Kostenübernahme für eine Um- oder Wiedereinschulung.

Geltendmachung

Der Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme wird mittels Anmeldeformulars bei der IV-Stelle des Wohnkantons der versicherten Person geltend gemacht. Es empfiehlt sich, die Anmeldung möglichst rasch bei der zuständigen IV-Stelle einzureichen, da eine Kostenübernahme für Eingliederungsmassnahmen frühstens ab Eingang der Anmeldung erfolgt.

IV-Taggelder

Taggelder ergänzen die Eingliederungsmassnahmen der IV und sollen den Lebensunterhalt der versicherten Person sowie derer Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen.

Anspruch

Anspruch auf ein IV-Taggeld besteht grundsätzlich, wenn die versicherte Person mindestens 18 Jahre alt ist und sich einer Eingliederungsmassnahme unterzieht. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem der Anspruch auf eine Altersrente entsteht.

Arten und Höhe des Taggeldes

Die IV kennt folgende Taggelder:

  • Das Taggeld, das sich anhand des massgebenden Einkommens bemisst: Versicherte ab 18 Jahren, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig waren, erhalten grundsätzlich 80 % des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, welches sie in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens verdient haben.
  • Das Taggeld während erstmaliger beruflicher Ausbildung: Die Höhe des Taggeldes hängt von der Art der erstmaligen beruflichen Ausbildung ab, die Sie absolvieren:
    • Ausbildungen nach Berufsbildungsgesetz: Das Taggeld entspricht dem auf einen Monat hochgerechneten Lohn gemäss Ausbildungsvertrag.
    • Höhere Berufsbildung oder Besuch einer Hochschule: Das Taggeld entspricht dem auf einen Monat hochgerechneten mittleren monatlichen Erwerbseinkommen von Studierenden an Hochschulen. Zu den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkung daran gehindert sein, eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, oder Ihre Ausbildung dauert aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung wesentlich länger.
    • Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte: Das Taggeld entspricht im ersten Ausbildungsjahr hochgerechnet auf einen Monat einem Viertel der minimalen AHV-Rente; ab dem zweiten Ausbildungsjahr einem Drittel der minimalen AHV-Rente.
Geltendmachung

Der Anspruch auf Taggelder muss nicht separat geltend gemacht werden. Die IV-Stelle prüft den Anspruch von Amtes wegen, wenn die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen erhält, welche Taggeldleistungen auslösen können.

IV-Renten

Die IV-Rente soll einen Erwerbsersatz bieten für versicherte Personen, welche in ihrem Arbeitsbereich aufgrund eines gesundheitlichen Leidens nicht mehr oder nur teilweise tätig sein können.

Anspruch

Der Anspruch auf eine IV-Rente besteht grundsätzlich dann, wenn die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit der versicherten Person, sich in ihrem Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Mit dem Entstehen des Anspruchs auf Invalidenrente entsteht unter Umständen auch der Anspruch auf Kinderrente.

Kinderrente

Wer rentenberechtigt ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Kinderrenten für Kinder

  • bis diese das 18. Altersjahr beendet haben, oder
  • bis diese ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Der Anspruch auf Kinderrente gilt auch für Pflegekinder, die unentgeltlich aufgenommen wurden. Keine Kinderrente wird für Pflegekinder ausgerichtet, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Invaliden- bzw. Altersrente in Pflege genommen wurden. Eine Ausnahme bilden die Kinder des Ehegatten.

Der Anspruch auf Kinderrente entfällt, wenn das Erwerbseinkommen des Kindes über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente (2’450 Franken pro Monat) liegt.

Bemessung des Invaliditätsgrades

Die Bemessungsmethode des Invaliditätsgrades variiert je nachdem, ob die versicherte Person erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder teilweise erwerbstätig ist.

  • Bei Erwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich bemessen.
  • Bei Nichterwerbstätigen wird für die Festlegung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt, wie stark die versicherte Person in ihrem gewöhnlichen Arbeitsbereich (z.B. Haushalt) eingeschränkt ist (Betätigungsvergleich).
  • Bei partiell erwerbstätigen Personen wird der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode bemessen (Kombination von Einkommens- und Betätigungsvergleich).

Der Invaliditätsgrad ist einer der massgebenden Faktoren für die Höhe der Invalidenrente: Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Rentenanspruch, zwischen 40 und 70 % besteht ein stufenloses Rentensystem und bei einem Invaliditätsgrad über 70 % besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Höhe

Die IV-Rentenberechnung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die AHV-Rentenberechnung. Das heisst, dass sie einerseits von den anrechenbaren Beitragsjahren und andererseits vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen abhängt. Die Rentenhöhe der ordentlichen IV-Renten entspricht den AHV-Altersrenten, wobei jedoch der Invaliditätsgrad bestimmt, welche Rente eine Person erhält.

Hinweis: Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Invaliden- und eine Hinterlassenenrente erfüllt, erhält ungeachtet des Invaliditätsgrades eine ganze Invalidenrente.

Geltendmachung

Die Anspruchsberechtigten füllen das Anmeldeformular aus und senden es an die IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons.

Weitere Leistungen

Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung bezweckt die gesundheitsbedingten Mehrkosten bei Hilflosigkeit wie Pflege, Transport, Hilfsmittel und dergleichen abzudecken, sodass der versicherten Person eine unabhängige Lebensführung ermöglicht wird. Weitere Informationen über die Hilflosenentschädigung sind hier zu finden.

Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag soll der versicherten Person helfen, ihre Betreuungssituation selbstständig zu gestalten, damit diese besser auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet ist. Ein Assistenzbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn eine Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet wird und ein regelmässiger Hilfsbedarf besteht.

Hilfsmittel

Hilfsmittel wie Hörgeräte, Rollstühle und Lupenbrillen können den versicherten Personen helfen, trotzt körperlicher oder psychischer Einschränkungen weiterhin erwerbstätig oder in ihrem Aufgabenbereich tätig zu bleiben. Weitere Informationen über die Hilfsmittel sind hier zu finden.

Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen sollen das Existenzminimum sichern, soweit die anderen Leistungen der Sozialversicherungen nicht ausreichen. Weitere Informationen über die Ergänzungsleistungen sind hier zu finden.